ÖSTERREICHISCHE HOTELVERTRAGSBEDINGUNGEN (ÖHVB)
(abgeschlossen bei der 93. Ausschußsitzung des Fachverbandes der Hotel-
und Beherbergungsbetriebe am 23. September 1981)
§ 1 ALLGEMEINES
Die (allgemeinen) Österreichischen Hotelvertragsbedingungen stellen jenen
Vertragsinhalt dar, zu welchem die österreichischen Beherberger
üblicherweise mit ihren Gästen Beherbergungsverträge
abschließen. Die Österreichischen Hotelvertragsbedingungen
schließen Sondervereinbarungen nicht aus.
§ 2 VERTRAGSPARTNER
(1)Als Vertragspartner des Beherbergers gilt im Zweifelsfalle der Besteller,
auch wenn er für andere namentlich genannten Personen bestellt oder mit
bestellt hat.
(2) Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste im Sinne de
r Vertragsbedingungen.
§ 3 VERTRAGSABS CHLUSS, ANZAHLUNGEN
(1) Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme der
schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes durch den Beherberger
zustande.
(2) Es kann vereinbart werden, daß der Gast e
ine Anzahlung leistet. (3) Der Beherberger kann auch die Vorauszahlung des
gesamten vereinbarten Entgeltes verlangen.
§ 4 BEGINN UND ENDE DER BEHERBERGUNG
(1) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 1
4 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.
(2) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, daß der Gast bis 18
Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag
zurückzutreten, es sei
denn, daß ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde. (3) Hat
der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum (die
Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages reserviert.
(4) Wird ein Zimmer erstmalig vor 6 Uhr Früh in Anspruch genommen, so
zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
(5) Die gemieteten Räume sind durch den Gast am
Tag der Abreise bis 12 Uhr freizumachen.
§ 5 RÜCKTRITT VOM BEHERBERGUNGSVERTRAG
(1) Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes
kann der Beberbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr von
beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.
Die Stornoerklärung muß bis spätestens drei Monate vor dem
vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den H
änden des Vertragspartners sein.
(2) Bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes
kann der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern durch einseitige
Erklärung aufgelöst werden, es ist jedoch eine Stornogebühr im
Ausmaß des Zimmerpreises für drei Tage zu bezahlen. Die
Stornoerklärung muß bis spätesten seinen Monat vor dem
vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners
sein.
(3) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, daß der Gast bis 18
Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag
zurückzutreten , es sei denn, daß ein späterer
Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
(4) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum
(die Rä
ume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages reserviert.
(5) Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die Pensionsleistung
nicht in Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger gegenüber zur Bezahlung
des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Der Beherberger muß jedoch in
Abzug bringen, was er sich infolge Nichtinanspruchnahme seines
Leistungsangebotes erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der
bestellten Räume erhalten hat. Erfahrungsgemäß werden in den
meisten Fällen die Ersparungen des Betriebes infolge des Unterbleibens der
Leistung 20 Prozent des Zimmerpreises, sowie 30 Prozent des Verpflegungspreises
betragen.
(6) Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht
in Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechend zu
bemühen (§ 1107 ABGB).
§ 6 BEISTELLUNG EINER ERSATZUNTERKUNFT
(1) Der Beherberger kann dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft zur
Verfügung stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders weil die
Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
(2) Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der
Raum (die Räume) unbenützbar geworden sind, bereits einquartierte
Gäste ihren Aufenthalt verl
ängern oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt
bedingen.
(3) Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf
Kosten des Beherbergers.
§ 7 RECHTE DES GASTES
(1) Durch den Abschluß eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast das
Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der
Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und ohne
besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind,
und auf die übliche Bedienung.
(2) Der Gast hat das Recht, die gemie
teten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.
(3) Ist Vollpension oder Halbpension vereinbart, so hat der Gast das Recht,
für Mahlzeiten, die er nicht in Anspruch nimmt, eine angemessene
Ersatzverpflegung (Lunchpaket) oder einen Bon zu verlangen, sofern er dies
rechtzeitig, das ist bis 18 Uhr des Vortages, gemeldet hat.
(4) Sonst hat der Gast bei Leistungsbereitschaft des Beherbergers, wenn er die
vereinbarten Mahlzeiten nicht innerhalb der üblichen Tageszeiten und in
den hierfür bestimmten Räumlichkeiten in Anspruch nimmt, keinen
Ersatzanspruch.
§ 8 PFLICHTEN DES GASTES
(1) Bei Beendigung des Beherbergungsvertrages ist das vereinbarte Entgelt zu
bezahlen. Fremdwährungen werden vom Beherberger nach Tunlichkeit zum
Tageskurs in Zahlung genommen. Der Beherberger ist nicht verpflichtet,
bargeldlose Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Bons, Voucher usw.
anzunehmen. Alle bei Annahme dieser Wertpapiere notwendigen Kosten, etwa
für Telegramme, Erkundigungen usw. gehen zu Lasten des Gastes.
(2) Wenn Nahrungsmittel oder Getränke im Beherbergungsbetrieb
erhältlich sind, aber dorthin mitgebracht und in öffentlichen
Räumen verzehrt werden, so ist der Beherberger berechtigt, eine
angemessene Entschädigung in Rechnung zu stellen (sogenanntes Stoppelgeld
bei Getränken)
(3) Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche von den
Gästen mitgebracht werden und welche nicht zum üblichen Reisebedarf
gehören, ist die Zustimmung des Beherbergers einzuholen.
(4) Für den vom Gast verursachten Schaden gelten die Vorschriften des
Schadenersatzrechtes. Daher haftet der Gast für jeden Schaden und
Nachteil, den der Beherberger oder dritte Personen durch sein Verschulden oder
durch das Verschulden seiner Begleiter oder andere Personen, für die er
verantwortlich ist, erleidet, und zwar auch dann, wenn der Geschädigte
berechtigt ist, zur Schadenersatzleistung direkt den Beherberger in Anspruch zu
nehmen.
§ 9 RECHTE DES BEHERBERGERS
(1) Verweigert der Gast die Zahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit
im Rückstand, steht dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes das Recht zu,
zur Sicherung seiner Forderung aus der Beherbergung und Verpflegung sowie
seiner Auslagen für den Gast, die eingebrachten Sachen
zurückzubehalten (§ 970 c ABGB gesetzliches
Zurückbehaltungsrecht)
(2) Der Beherberger hat zur Sicherstellung des vereinbarten Entgeltes das
Pfandrecht an den vom Gast eingebrachten Gegenständen. (§ 1101 ABGB
gesetzliches Pfandrecht des Beherbergers)
(3) Wird das Service im Zimmer des Gastes oder zu außergewöhnlichen
Tageszeiten verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein
Sonderentgelt zu verlangen, dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der
Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Er kann diese Leistungen aus betrieblichen
Gründen auch ablehnen.
§ 10 PFLICHTEN DES BEHERBERGERS
(1) Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem dem
Standard entsprechenden Umfang zu bringen.
(2) Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im
Beherbergungs-entgelt inbegriffen sind.: a) Sonderleistungen der Beherbergung,
die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie die Bereitstellung
von Salons, Sauna und Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Stockwerkbad,
Garagierung usw. b) Für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten
wird ein ermäßigter Preis berechnet.
(3) Die ausgezeichneten Preise haben Inklusivpreise zu sein.
§ 11 HAFTUNG DES BEHERBERGERS FÜR SCHÄDEN
(1) Der Beherberger haftet für Schäden, die ein Gast erleidet, wenn
sich der Schaden im Rahmen des Betriebes ereignet hat und ihn oder seine
Dienstnehmer ein Verschulden trifft.
(2) Haftung für eingebrachte Gegenstände. Darüber hinaus haftet
der Beherberger als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen
eingebrachten Sachen bis zu einem Höchstbetrag von S 12.000,--, sofern er
nicht beweist, daß der Schaden weder durch ihn oder einen seiner
Dienstnehmer verschuldet noch durch fremde, im Haus aus- und eingehende
Personen verursacht wurde. Unter diesen Umständen haftet der Beherberger
für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere bis zu einem Höchstbetrag von
S 6.000,--, es sei denn, daß er diese Sachen in Kenntnis ihrer
Beschaffenheit in Verwahrung übernommen hat oder daß der Schaden von
ihm selbst oder seinen Dienstnehmern verschuldet wurde und er daher
unbeschränkt haftet. Eine Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist
rechtlich ohne Wirkung. Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren
kann verweigert werden, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände
handelt, als Gäste des betreffenden Betriebes gewöhnlich in
Verwahrung geben. Vereinbarungen, durch welche die Haftung unter das in den
obigen Absätzen genannte Maß herabgesetzt werden soll, sind
unwirksam. Sachen gelten dann als eingebracht, wenn sie von einer im Dienst des
Beherbergungsbetriebes stehenden Person übernommen oder an einen von
dieser zugewiesenen, hierfür bestimmten Platz gebracht werden.
(Insbesondere §§ 970 ff. ABGB.)
§ 12 TIERHALTUNG
(1) Tiere dürfen nur nach vorheriger Bewilligung und allenfalls gegen eine
besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden. In den
Salons, Gesellschafts- und Restauranträumen dürfen sich Tiere nicht
aufhalten.
(2) Der Gast haftet für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten,
entsprechend den für den Tierhalter geltenden gesetzlichen Vorschriften
(§ 1320 ABGB).
§13 VERLÄNGERUNG DER BEHERBERGUNG
Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert die Zustimmung
des Beherbergers.
§ 14 BEENDIGUNG DER BEHERBERGUNG
(1) Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet er
mit dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so ist der Beherberger
berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Dem Beherberger obliegt
es jedoch, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch
genommenen Räume, den Umständen entsprechend, zu bemühen. Im
Übrigen gilt die Regelung in § 5 (5) sinngemäß
(Abzugsprozente)
(2) Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
(3) Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so
können die Vertragspartner den Vertrag bei Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Tagen jederzeit lösen. Die Kündigung
muß den Vertragspartner vor 10 Uhr erreichen, ansonsten gilt dieser Tag
nicht als erster Tag der Kündigungsfrist, sondern erst der darauffolgende
Tag.
(4) Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 12 Uhr räumt, ist der Beherberger
berechtigt, den Zimmerpreis für einen weiteren Tag in Rechnung zu Stellen.
(5) Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger
Wirkung aufzulösen, wenn der Gast (3) a) von den Räumlichkeiten einen
erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses,
anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den
übrigen Mitbewohnern. Das Zusammenwohnen verleidet oder sich
gegenüber dem Beherberger und seinen Leuten oder einer im
Beherbergungsbetrieb wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen
das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig
macht. b) von einer ansteckenden oder die Beherbergungsdauer
übersteigenden Krankheit befallen oder pflegebedürftig wird. c) Die
ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbar gesetzten
Frist nicht bezahlt.
(6) Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu
wertendes Ereignis unmöglich wird, wird der Vertrag aufgelöst. Der
Beherberger ist jedoch verpflichtet, das bereits empfangene Entgelt
anteilsmäßig zurückzugeben, so daß er aus dem Ereignis
keinen Gewinn erzieht. (§ 1447 ABGB)
§ 15 ERKRANKUNG OD. TOD DES GASTES IM BEHERBERGUNGSBETRIEB
(1) Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb,
so hat der Beherberger die Pflicht, für ärztliche Betreuung zu
sorgen, wenn dies notwendig ist und der Gast hierzu selbst nicht in der Lage
ist. Der Beherberger hat folgenden Kostenersatzanspruch gegenüber dem Gast
bzw. bei Todesfall gegen seinen Rechtsnachfolger: a) allfälliger Ersatz
vom Gast noch nicht beglichene Arztkosten b) für die erforderliche
Raumdesinfektion, wenn diese vom Amtsarzt angeordnet wird c) allenfalls Ersatz
für die unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und
Betteinrichtung, gegen Ausfolgung dieser Gegenstände an den
Rechtsnachfolger, andernfalls für die Desinfektionsgegenstände d)
für die Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen,
Teppichen usw., soweit diese in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem
Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden e) für die Zimmermiete,
soweit sie in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall durch
zeitweise Unverwendbarkeit der Räume ausfällt (mindestens drei,
höchstens sieben Tage)
§ 16 ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
(1) Erfüllungsort ist der Ort, in dem der Beherbergungsbetrieb gelegen
ist.
(2) Für alle Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertrag wird das für
den Beherbergungsbetrieb sachlich und örtlich zuständige Gericht
vereinbart, außer a) der Gast hat als Verbraucher einen im Inland
gelegenen Beschäftigungsort oder Wohnsitz, in diesem Fall wird als
Gerichtsstand jener Ort, der vom Gast in der Anmeldung bekanntgegeben wurde,
vereinbart b) der Gast hat als Verbraucher nur einen inländischen
Beschäftigungsort, in diesem Fall wird dieser als Gerichtsstand vereinbart
___________________________________________________________________________ Die
im § 5 Ziffer 1,2 und 5 angeführten Stornogebühren sind
gemäß § 31 in Verbindung mit § 32 Kartellgesetz als
unverbindliche Verbandsempfehlung in das Kartellregister, Zahl 1 KT 617/91-5,
eingetragen
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